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AGB

Allgemeine Vermietbedingungen

1. Vertragsabschluss

Vertragspartner des Mietvertrages sind der im Vertrag genannte Mieter und der Eigentümer des angemieteten Wohnmobils. Mündliche Abweichungen von der üblichen Vertragsausfüllung gelten als nicht getätigt. Änderungen bedürfen der Schriftform.

2.     Im Mietpreis ab 4 Tagen enthaltene Leistungen

Wohnmobil laut den im Vertrag angegebenen Daten (Fahrzeugklasse, Typangaben sind unverbindlich), die Anzahl der Miettage ergibt vom Tag der Übergabe bis zum Tag der Rückgabe als volle Tage.
Kilometerberechnung wie auf der Internetseite angeführt
Autoreiseschutzbrief für In- und europäisches Ausland (außer Gebiete mit kriegsähnlichem Zustand)
Wartung, Öl, Verschleißreparaturen (mit Ausnahme von Glasbruch durch Steinschlag o. ä., Marderverbiss, Reifenschäden, Lack- und Blechschäden durch unsachgemäßes Rangieren oder ähnliches)
Vollkaskoversicherung mit einer vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 1500,- € (unabhängig von der Angabe auf der Versicherungskarte)
Teilkaskoversicherung mit 1500,- € Selbstbeteiligung
die gesetzliche Mehrwertsteuer
Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über Haftpflichtversicherung, TÜV-Abnahmen und Gasprüfungen als Selbstfahrervermietfahrzeug
Nicht enthalten sind die Reinigung von WC, Leerung des Abwassertanks sowie die Fahrzeugreinigung von innen. Diese Posten werden wie folgt berechnet: WC-Reinigung 125,- €, Innenreinigung 139,- €
In der Servicepauschale sind enthalten:    –     Gasfüllung und WC-Chemikalien,
Außenreinigung nach Fahrzeugrückgabe,
Einweisung in das Fahrzeug,
Überlassung von Adapterkabel,  und Zubehör für die Mietzeit,
Frischwasserfüllung.

3.    Übernahme und Rückgabe

Die Übernahme des Wohnmobils erfolgt ausschließlich zu dem im Vertrag und der Rechnung angegebenen Termin. Die Rückgabe erfolgt bis spätestens 18:00 Uhr des letzten Miettages. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Übergaben. Bei beiden Übergaben wird ein ausführliches Übergabeprotokoll erstellt, das Inventar und eventuelle Schäden festhält. Beide Vertragsparteien zeichnen dieses Protokoll ab und bestätigen damit seine Gültigkeit. Eventuelle Schäden, die dort nicht aufgeführt sind, gehen zu Lasten des Mieters.

4.    Reservierung und Rücktritt

Reservierungen werden erst mit dem schriftlichen Eingang des unterschriebenen Mietvertrages vorgenommen. Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters verbindlich. Bei Bestätigung des Mietvertrages ist eine Anzahlung von mindestens 30 % des Gesamtmietpreises zu leisten. Tritt der Mieter vor Antritt der Reise vom Mietvertrag zurück, so werden ihm folgende Stornokosten berechnet: über 50 Tage vor Reiseantritt 30 %, 39 bis 20 Tage 60 %, 19 bis 0 Tage 100 % der Gesamtmiete. Nichtübernahme des Wohnmobils gilt als Rücktritt. Abkürzungen oder Unterbrechung der Reise verringern den Mietpreis nicht.

5.    Zahlungsweise

Mit Vertragsabschluss ist eine Mietanzahlung 30% des Gesamtmietpreises zu zahlen. Der Restbetrag muss spätestens 10 Tage vor Fahrtantritt gezahlt werden. Sonst kann keine Fahrzeugübergabe durchgeführt werden und der Vermieter ist berechtigt, über das Fahrzeug anderweitig zu verfügen. Es obliegt dem Mieter, die fristgerechte Zahlung bei Fahrzeugübergabe nachzuweisen. Nichtzahlung entbindet den Mieter nicht von seinen Abnahme- und Zahlungspflichten.

6.    Kaution

Der Mieter überweist 1500,- € . Diese sichern den Wohnmobileigentümer ab und werden nur im Schadensfalle nach Rücksprache mit dem Mieter eingelöst. Ist der Wagen unbeschädigt und gereinigt so erhält der Mieter die Kaution zurück. Die Rückgabe der Kaution kann ggfs. auch später erfolgen, so z. B. bei Rückfragen bzgl. eventueller Schäden bei der Geschäftsleitung. Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach, so ermächtigt er damit den Vermieter zum vorsorglichen Einziehen der hinterlegten Kaution. Diese wird nach erfolgter Schadensregulierung ordnungsgemäß abgerechnet, sie verbleibt bis zur vollständigen Klärung der Schadensregulierung beim Vermieter.

7.    Reinigung

Reinigungskosten werden nur bei nicht besenreiner Wohnmobilrückgabe berechnet, nicht hingegen bei sauberer Rückgabe. Eine Rückgabe in nicht besenreinem, schmutzigem Zustand führt darüber hinaus zur Berechnung der tatsächlich entstehenden Kosten, die durch die Beschäftigung eines Reinigungsunternehmens anfallen.
Nicht im Mietpreis enthalten ist die Reinigung von WC, Abwassertank, Fahrzeug innen. Diese werden wie folgt berechnet: WC-Reinigung 125,- €, Innenreinigung 139,- €.

8. Fahrzeugführer

Mieter und alle Fahrer müssen mindestens Inhaber des Führerscheins Klasse B (oder vergleichbar) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Fahrzeugführer müssen das Mindestalter von 28 Jahren erreicht haben.

9. Verbotene Nutzungen

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug fehlerhaft zu verwenden, so z. B.:
–    andere als im Mietvertrag benannte Personen fahren zu lassen,
–    die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
–    die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, ausgenommen das mitgeführte Campinggas,
–     die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
–    die Weitervermietung oder Verleihung.
Der Vermieter des Fahrzeuges übernimmt keinerlei Verantwortung für Straftaten des Benutzers.

Ein Betrieb des Fahrzeugs mit Anhänger ist untersagt ! Die verbaute Anhängerkupplung dient ausschließlich dem Transport von Fahrradträgern.

10. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind in die europäischen Staaten möglich. Außereuropäische Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten in den asiatischen Teil der Türkei und Polen müssen bei Vertragsschluss mitgeteilt und separat vom Mieter versichert werden. Fahrten in Gebiete mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen oder Krisengebiete, auch innerhalb Europas, sind verboten. Im Zweifelsfalle verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter zu bitten, rechtzeitig vor Reiseantritt eine Genehmigung von der Versicherungsgesellschaft einzuholen.

11. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um Nutzungs-, Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 30,- €, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die notwendigen Reparaturen müssen in einer geeigneten Spezial- oder Vertragswerkstatt durchgeführt werden. In jedem Falle muss der Vermieter benachrichtigt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen die Vorlage der entsprechenden Belege und nur soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Reparaturen durch oder im Auftrag des Mieters entbinden diesen nicht von seiner unverzüglichen Schadensmeldungspflicht gegenüber Vermieter und Versicherungsgesellschaft. Dem Mieter obliegen Sorgfaltspflichten, Schadensminderungspflicht und Mitwirkungspflicht.

12. Unfälle/Schäden

Der Mieter muss bei jedem Unfall bzw. Schaden umgehend die Polizei und den Vermieter verständigen. Der Mieter muss dem Eigentümer, selbst bei geringfügigen Schäden, umgehend einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. In keinem Falle dürfen gegnerische Ansprüche anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Eigentümer in jedem Falle und bei einem Schadensbetrag über 50,-€ auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates.
Alle Schäden sind Vermieter und Versicherungsgesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Mieter obliegen Sorgfaltspflichten, Schadensminderungspflicht und Mitwirkungspflicht. Erhält der Mieter vom Eigentümer bzw. Vermittler die Anweisung, eine Werkstatt anzufahren, so muss er vor Erteilung eines Instandsetzungsauftrages sich erneut einen Auftrag vom Eigentümer einholen, andernfalls ist dieser zur Kostenübernahme nicht verpflichtet.
Mitgenommene, lose Gegenstände im Eigentum des Mieters sind nicht mitversichert, dies gilt auch für Gegenständige, die durch einen eventuellen Fahrzeugdefekt beschädigt werden. Versichert gegen Diebstahl und Beschädigung sind ausschließlich Dinge, die untrennbar mit dem Fahrzeug verbunden sind.

13. Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter hat die Pflicht, das Wohnmobil sorgfältig zu behandeln. Insbesondere muss der Mieter:
a)    bei jedem Tanken Reifendruck, Ölstand und Kühlwasserstand kontrollieren und ggfs. nachfüllen. Die Kosten für Öl werden vom Mieter ausgelegt und vom Eigentümer nach der Reise bei Vorlage des Zahlungsbeleges erstattet.
b)    angesichts der ungewohnten Fahrzeugausmaße besonders vorsichtig zu fahren. Dies heißt besonders, dass der Mieter sich beim Zurücksetzen und Einparken von einer Hilfsperson einweisen lässt und sorgfältig auf Durchfahrtshöhen achtet sowie angemessene Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen hält, um Steinschläge zu vermeiden und bei Fährbenutzung eventuelle Schäden durch eine Fährversicherung absichert (diese sind nicht Bestandteil der Vollkaskoversicherung).

14. Schadensminderungspflicht des Mieters

Der Mieter hat die Pflicht, eventuelle Schäden zu vermeiden bzw. sie so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören insbesondere:
a)    den Eigentümer des Fahrzeugs umgehend zu benachrichtigen und nach dessen Anweisungen zu verfahren,
b)    bei einer notwendigen Rückholung des Wohnmobils einen maximal gleichwertigen bzw. gleichteuren Wagen zu mieten,
c)    für Reparaturen eine geeignete Werkstatt aufzusuchen (Vertragswerkstatt des entsprechenden Fahrzeugherstellers, so vorhanden, bzw. ähnliche Eignung) und
d)    einen angemessenen Zeitraum für die Reparatur abzuwarten.

15. Mitwirkungspflicht des Mieters

Der Mieter hat die Pflicht, im Unfall- oder Schadensfall für eine zügige Reparatur bzw. Abwicklung zu sorgen bzw. daran mitzuwirken. Dazu gehören Werkstattabwicklungen, Rückholung u. ä. Der Mieter hat dabei so zu handeln, wie der Eigentümer des Fahrzeugs im Eigeninteresse handeln würde.

16. Haftung des Mieters

a)    Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug, die während der Laufzeit des Mietvertrages entstehen, im Rahmen der bestehenden Vollkaskoversicherung bis zu einer Höhe von 1500,- € je Schadensfall. Die Haftung besteht auch, wenn der Schaden nicht vom Mieter zu vertreten ist. Insoweit tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen Dritte infolge des Schadens bis zur Höhe des Betrages von 1500,- € an den Mieter Zug um Zug gegen Zahlung des Haftungsbetrages ab.

b)    Darüber hinaus haftet der Mieter unbeschränkt bei Schäden, die verursacht werden durch:
–    Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,
–    drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,
–    Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten,
–    Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson (alle Rangier- und Lackschäden), Unfallflucht, Benutzung des Wohnmobils durch nicht berechtigte Fahrer (nicht im Mietvertrag benannt bzw. ohne Nachweise eines gültigen Führerscheins), Benutzung des Fahrzeuges zu verbotenen Zwecken, sonstige unsachgemäße Behandlung, unsachgemäßes Fahren bei Rollsplitt, Steinschlaggefahr, unwegsamer Fahrbahn (alle Stein-schlag-, Glasbruch- und Reifenschäden).
c)    Volle Haftung gilt auch für Schäden an der Inneneinrichtung.
d)    Volle Haftung gilt auch, wenn der Mieter den Unfallgegner nicht feststellt oder feststellen lässt.
e)    Darüber hinaus richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
f)    Kommt der Mieter seinen Sorgfalts-, Schadensminderungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, so haftet er für Folgeschäden und Mietausfälle des Eigentümers bis zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands bzw. bis zur Abrechnung der Schäden. Ebenso haftet der Mieter bei Nichtbeachtung der Informationspflicht über Schäden gegenüber dem Vermieter oder bei Nichtbefolgen von Anweisungen des Vermieters.

17. Haftung des Eigentümers

a)    Der Eigentümer haftet für reine Verschleißschäden, die der Mieter nicht schuldhaft mitverursacht hat.
b)    Der Eigentümer haftet für Ausfälle ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit und maximal bis zum Preis der ausgefallenen Miettage. Der Eigentümer haftet insbesondere nicht für entgangene Urlaubsfreuden oder sonstige materielle oder immaterielle Schäden.
c)    Der Eigentümer haftet maximal im Rahmen der Schutzbriefleistungen für etwaige entstehende Kosten durch Schäden, Defekte oder Unfälle, nicht aber darüber hinaus.
d)    Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

18. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken speichert.
Der Vermieter darf diese Daten an dritte nur weitergeben, wenn:
–    die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind,
–    das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggfs. Verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
–    Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen,
–    vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden oder
–    dies zur Erlangung des Versicherungsschutzes erforderlich.